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Satzung des Vereins
„Forum für Arbeit“ im Land Bremen und in der Nordwest-Region e.V. Vereinsregister Nr. 6501 §1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | | (01) | Der Verein führt den Namen „Forum für Arbeit“ im Land Bremen und in der Nordwest-Region e.V. | | (02) | Der Sitz des Vereins ist Bremen. | (03) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | | Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 6501 eingetragen. | § 02 | | Zweck des Vereins | (01) | | Hauptziel des Vereins ist es, Erkenntnisse über Arbeitsschutz und Sozialpolitik betriebswirtschaftlich, unternehmens- und praxisbezogen zu entwickeln, zu bündeln, in der Öffentlichkeit zu diskutieren und für Zwecke der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung mittels Veranstaltungen und Publikationen zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftlicher Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die für Wirtschaft und Politik anwendbare, auf die Praxis bezogene Arbeitsschutz- und Sozialwissenschaft auf den Ebenen der Makro-, Regional- und Mikroökonomie. | | (02) | | Der Verein fördert in den genannten Bereichen unter Beachtung sozialer und demokratischer Grundwerte der Arbeitsschutz- und Sozialpolitik wissenschaftliche Ansätze einer an diesen Werten orientierten solidarischen Arbeitsschutz- und Sozialpolitik. Einbezogen in diesen Dialog sind wissenschaftliche Akteure aus Forschung, Lehre und Studium, aus Forschungsinstituten und –gesellschaften sowie aus wirtschaftsnaher bzw. betrieblicher Forschung und Entwicklung. | | (03) | | Der Verein führt durch seine Mitglieder eigene Expertisen durch, u. a. durch die wissenschaftliche Vorbereitung und Veranstaltung Durchführung von Foren, Workshops, Seminaren und öffentlichen Vorträgen Vortragsveranstaltungen. Dazu sind Kapazitäten aus Politik, Gewerkschaften, Wirtschaft und Wissenschaft hinzuzuziehen. | | (04) | | Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Land Bremen und die Nordwest-Region. | | (05) | | Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf gemeinnütziger Basis mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, in der Gesellschaft zur Stärkung des Dialogs über arbeitsschutz- und sozialpolitische Grundsatzfragen beizutragen. | | § 03 | | Sicherung der Steuerbegünstigung | (01) | | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts <Steuerbegünstigte Zwecke> der Abgabenordnung durch Volksbildung und berufliche Bildung. | | (02) | | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | | (03) | | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. | | (04) | | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. | | (05) | | Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. | | (06) | | Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird. | | (07) | | Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung des Vereinszwecks durch Mittelverwendung darf jedoch nicht überwiegen. | | (08) | | Angestellte des Vereins dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gleichzeitig Vorstands- oder Kuratoriumsfunktionen einnehmen. | | (09) | | Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. | | § 04 | | Erwerb der Mitgliedschaft | (01) | | Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften erwerben. | | (02) | | Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidungen des Vorstands müssen nicht begründet werden. | | (03) | | Gegen die Ablehnung eines Aufnahmebegehrens ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste planmäßige Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden. | | (04) | | Die Mitglieder teilen dem Vorstand Namen, Adresse, Beruf, Arbeitgeber, Telefon, Fax und e-mail-Adresse mit. Diese Angaben dürfen in eine Mitgliederliste aufgenommen werden und allen Mitgliedern für interne Zwecke zur Verfügung gestellt werden. | | (05) | | Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder werden bzw. die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen während der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse. | | § 05 | | Mitgliedsbeiträge | (01) | | Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) erhoben. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31.1. des Geschäftsjahres fällig, bei Neueintritt innerhalb eines Monats nach Aufnahme. Die Bezahlung der Beiträge in den Folgejahren erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug. | | (02) | | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen. | | (03) | | Beitragsermäßigung, Stundung und Beitragsbefreiung sind möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand. | | § 06 | | Beendigung der Mitgliedschaft | (01) | | Die Mitgliedschaft endet: Mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | § 07 | | Organe des Vereins | | | Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. | | | | | | § 08 | | Mitgliederversammlung | (01) | | Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. | | (02) | | Sie wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann unter Ausnutzung moderner Technologien (Fax, E-Mail etc.) erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Einladung ist das Absendedatum entscheidend. | | (03) | | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. | | (04) | | Enthält die Tagesordnung Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, dann beträgt die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung vier Wochen. | | (05) | | In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme unter den in § 4 beschriebenen Voraussetzungen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen. | | (06) | | In der Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist (oder vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist). | | (07) | | Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen für folgende Angelegenheiten zuständig: | | | a | (a) | Wahl und Abberufung es Vorstandes | | | b | (b) | Wahl zweier Kassenprüfer/innen | | | c | (c) | Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen | | | d | (d) | Entlastung des Vorstandes | | | e | (e) | Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes | | | f | (f) | Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages | | | g | (g) | Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins | | | h | (h) | Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern | | | i | (i) | Ergänzung oder Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins sowie | | | j | (j) | Einsetzung von Kommissionen und Projektgruppen | | § 09 | | Vorstand | (01) | | Der Vorstand besteht aus | | | | (a) | dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus: · dem / der Vorsitzenden · dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden · dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden · dem / der Schriftführer / in · dem / der Schatzmeister / in | | | | (b) | den Beisitzern / Beisitzerinnen | | | | (c) | dem / der Vorsitzenden des Beirats mit beratender Stimme (ohne Stimmrecht) | | | | Die Zahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. | | (02) | | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für: | | | | (a) | Die Aufnahme von Mitgliedern | | | | (b) | Die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes | | | | (c) | Die Berufung der Beiratsmitglieder gemäß § 10 der Satzung | | | | (d) | Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung | | | | (e) | Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung | | | | (f) | Die Durchführung und Umsetzung des Satzungszwecks | | | | (g) | Die Bestellung einer eingetragenen Geschäftsführung | | | | (h) | Die Einstellung von Personal | | | | (i) | Alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. | | (03) | | Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. | | (04) | | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. | | (05) | | Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. | | (06) | | Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. | | (07) | | Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, zu bestimmen, | | | | (a) | Welches Vorstandsmitglied die vakant gewordene Funktion bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes übernimmt oder | | | | (b) | Sich für die laufende Amtszeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl zu ergänzen oder | | | | (c) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen | | (08) | | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende, oder der 1. oder 2. stellv. Vorsitzende, vertreten. | | § 10 | | Beirat | (01) | | Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand – vor allem bei der Programmarbeit – zu beraten, zu unterstützen bzw. Vorschläge und Anregungen zu geben. | | (02) | | Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorstand berufen. | | (03) | | Der Vorstand zieht die Beiratsmitglieder entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung zu seinen Vorstandssitzungen hinzu. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung in eigener Verantwortung und wählt die / den Vorsitzende/n und teilt die Geschäftsordnung und den Vorsitz dem Vorstand mit. | | § 11 | | Auflösung des Vereins | (01) | | Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bremen. | | (02) | | Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. | | (03) | | Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. | | (04) | | Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. | | § 12 | | Satzungsänderungen | | | Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, vorzunehmen. | |
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